Die Mär vom Mundraub: Wer Obst klaut, begeht Diebstahl

Im Sommer locken am Wegesrand viele süsse Früchte. Doch wer sich ungefragt an privaten Obstbäumen bedient, begeht Diebstahl – egal ob er nur eine Frucht pflückt oder einen ganzen Eimer voll. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Auf vielen öffentlichen Flächen ist das Mitnehmen hingegen erlaubt.

Besitzer kann Strafantrag stellen

Früher galt es als Mundraub, wenn jemand Obst von fremden Grundstücken mitgenommen hat. Heute wird es als „normaler“ Diebstahl eingeordnet. „Bei Diebstahl ist es unerheblich, was aus dem privaten Besitz entwendet wurde“, erläutert Sascha Nuss, Jurist bei der R+V Versicherung. Sofern keine grösseren Mengen Obst mitgenommen werden, handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Diebstahl geringwertiger Sachen. „Der Besitzer des Grundstücks kann in diesem Fall einen Strafantrag stellen. Der Dieb muss dann mit einer Strafe rechnen, normalerweise mit einer Geldbusse.“ Zudem muss er dem Besitzer den entstandenen Schaden ersetzen.

Überwindet der Obstdieb bei seiner Tat einen Zaun, kann der Grundstücksbesitzer ihn zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Das heisst aber nicht, dass ein mit Obst und Gemüse bepflanztes Privatgrundstück besonders gekennzeichnet sein muss. „Auch ohne Zäune und Verbotsschilder darf auf dem Privatgrundstück nicht geerntet werden“, sagt R+V-Experte Nuss.

Auf öffentlichen Flächen ist Pflücken oft erlaubt

Anders ist die Situation unter Umständen auf öffentlichen Grünflächen oder in Parks. Ob Äpfel, Nüsse oder andere Früchte: Was hier wächst, dürfen Verbraucher meist mitnehmen, jedoch nur in geringen Mengen und für den persönlichen Bedarf. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich beim zuständigen Grünflächenamt oder bei der Gemeinde erkundigen. Wildwachsende Früchte wie Beeren, aber auch Pilze und Kräuter dürfen für den Eigenbedarf gepflückt werden – sofern sie an öffentlichen Stellen zu finden sind und das Betreten der Fläche erlaubt ist.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters

  • Fallobst, das von dem Baum auf ein anderes Grundstück gefallen ist, darf der dortige Eigentümer sammeln.
  • Soweit das Obst jedoch noch an Zweigen hängt, die lediglich über die Grundstücksgrenze auf ihr Grundstück reichen, gehört das Obst dem Nachbarn, auf dessen Grund der Baum steht.
  • Steht ein Obstbaum oder Beerenstrauch auf einer Grundstücksgrenze, gehören die Früchte den angrenzenden Nachbarn zu gleichen Teilen.
  • Im Internet gibt es verschiedene Seiten, die Hinweise geben, auf welchen Flächen deutschlandweit Obstbäume und -sträucher zu finden sind, die Allgemeingut sind oder von den Eigentümern zur Ernte zur Verfügung gestellt werden.

 

Quelle: R+V Infocenter
Titelbild: Zhemchugova Yulia – shutterstock.com

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