Von Sojamilch für Weihnachtsgebäcke, Süssigkeiten für eine Naschkatze und mehr

Der Zoll erhält jeden Tag Dutzende Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland, die wissen möchten, was sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren beachten müssen. Forum Z. hat eine Auswahl von Schreiben zusammengestellt – frei nach dem Motto „Es gibt nichts, was es nicht gibt“.

11.12.2023, gesammelt von Roman Dörr, Zollexperte, Zoll Basel Nord

Sojamilch für Weihnachtsgebäcke

„Für das Herstellen von Weihnachtsgebäck möchte ich für den Eigenbedarf ein paar Liter Sojamilch als Milchersatz einführen. Sojamilch ist ja ein rein pflanzliches Produkt. Muss ich sie im Reiseverkehr dennoch als Kuhmilch verzollen?“


Dies gilt: Sojamilch ist ein Getränk aus Sojabohnen, die auf pflanzlicher Basis hergestellt wird. Da es sich also nicht um Kuhmilch handelt, unterliegt Sojamilch keinen Einfuhrbeschränkungen und darf im Reiseverkehr für den privaten Verzehr im Rahmen der Wertfreigrenze von 300 Schweizer Franken eingeführt werden.

Unverzollte Geschenke

„Diese Woche habe ich für meine Familie Weihnachtsgeschenke im Wert von über 1000 Euro in Deutschland eingekauft. Nun habe ich auf meinen Papieren einen Ausfuhrstempel von Deutschland, aber keine Einfuhrbestätigung der Schweiz. Darf ich Ihnen die Unterlagen schicken, damit Sie mit diese auch stempeln? Aufgrund der Schlange vor dem Schweizer Einfuhrschalter hatte ich schlicht keine Lust, mich anzustellen und bin einfach weitergefahren. Kann es sein, dass ich die Geschenke bei Ihnen noch hätte verzollen müssen?“


Dies gilt: Ja, das ist richtig. Grundsätzlich sind Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, beim Grenzübertritt anzumelden. Bei einer Einfuhr im Reiseverkehr von Gegenständen zum privaten Gebrauch wird eine Freigrenze von 300 Schweizer Franken pro Person gewährt. Übersteigt der Wert die Freigrenze, ist die Ware zu verzollen. Damit Sie die Sache in Ordnung bringen können, bitten wir Sie, ein unterschriebenes Gesuch um nachträgliche Verzollung mit den Kaufquittungen an die Zollfahndung Ihres Wohnkantons zuzusenden. Wir werden die Veranlagung vornehmen und Ihnen die Einfuhrquittung mit einem Einzahlungsschein zum Bezahlen der Abgaben zustellen. Sind diese beglichen, verzichten wir grundsätzlich auf weitere Massnahmen. Übrigens: Um Ihre Geschenke künftig bequem online anzumelden empfehlen wir Ihnen unsere App QuickZoll.

Süssigkeiten für eine Naschkatze

„Meine neue Freundin ist eine richtige Naschkatze. Darf ich ihr zu Weihnachten in einem deutschen Internetshop so viele Süssigkeiten kaufen wie ich will oder ist die Einfuhr beschränkt?“


Dies gilt: Auf Einfuhren von Süssigkeiten besteht im Post- und Kurierverkehr keine Einschränkung. Bitte beachten Sie hierzu die Vorschriften im nachstehenden Link: Interneteinkauf, Post- und Kuriersendungen

Vignettenbenutzung

„Mit meinem Auto werde ich über die Weihnachtsfeiertage eine Fahrt von Genf über Bern, Zürich, St. Gallen nach St. Margrethen zu meiner Schwester unternehmen. Ich habe gelesen, dass Autobahnen in der Schweiz kostenpflichtig sind und nur mit einer Vignette befahren werden dürfen. Kostet die Vignette 40 Franken für die ganze Strecke oder muss ich mehrmals bezahlen?“


Diese können Sie als E-Vignette elektronisch auf Ihr Handy laden oder an einem besetzten Grenzübergang kaufen. Der Kaufpreis bleibt in beiden Fällen bei 40 Franken. Wir wünschen Ihnen gute Fahrt.

Die Redaktion von Forum Z. wünscht allen Leserinnen und Lesern frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

 

Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Titelbild: Lichterglanz am Basler Weihnachtsmarkt (Bild: © Roman Dörr BAZG)

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